Präambel:
Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist. Die Jugend des Wydad Budo-Fitness Frankfurt e. V. will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnung mit anderen Gruppen Bereitschaft zur Verständigung wecken.
1. Vereinsjugend
Gemäß § 9 der Satzung des Wydad Budo-Fitness Frankfurt e. V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.
2. Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
- Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
- Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)
- Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
- Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein.
3. Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
4. Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
- Entlastung des Jugendvorstandes
- Wahl des Jugendvorstandes
- Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
- Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
- Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Erlass und Änderung der Jugendordnung
- Bestätigung von Abteilungsjugendordnungen
- Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus
allen Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 – 17 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.
- Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung
ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) an
alle Mitglieder der Vereinsjugend.
- Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des
Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. § 4 Nr. 3 gilt
entsprechend.
- Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt
5. Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
- der Jugendleiterin / dem Jugendleiter
- der Stellvertretenden Jugendleiterin / dem Stellvertretenden Jugendleiter
- der Sportlichen Leiterin Jugend / dem Sportlichen Leiter Jugend
je eine Vertreterin / je ein Vertreter je Sportart bis zu vier weiteren Jugendvorstandsmitgliedern.
- In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 12 Jahre alt, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sein. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss unter 17 Jahre alt sein. Dem Jugendvorstand sollen weibliche und männliche Mitglieder in gleicher Anzahl angehören.
- Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon wird die Jugendleiterin / der Jugendleiter für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sofern sie / er Mitglied des Vereinsvorstandes ist.
- Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung,
einer Abteilungsjugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.
- Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, § 4
Nr. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise
nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
- Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.
6. Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 10.07.2022 in Kraft.