1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Wydad Budo-Fitness Frankfurt e. V.

und hat seinen Sitz in: Frankfurt

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 15918 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere:

a) Taekwondo

b) Kickboxen

c) Freizeit, Präventions-, Inklusions-, und Breitensport

d) Judo

e) Leichtathletik

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  2. Der Verein kann nach den einschlägigen Steuervorschriften Ehrenamts-Pauschalen gewähren.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (3) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  7. Mitglieder, Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, Mitarbeiter des Vereins und Sonstige beauftragte des Vereins haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gegenüber dem Verein. In Einzelfällen kann mit dem Vorstand eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
  8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (3) auf steuerliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

3. Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e. V.

b) zuständigen Landesverband

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

Die Farben des Vereins sind: ROT und WEIß

Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

4. Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14-17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor, bis zum 15. November, an die Geschäftsstelle des Vereins, dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand

zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auschlußbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Auschlußbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

5. Beitrags- und Gebührenordnung

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Für den Mitgliedsbeitrag stehen die Zahlungsweisen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zur Auswahl. Die Zahlung ist im Voraus zum Monatsersten des gewählten Turnus fällig. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Geldbeträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
  3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
  4. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

 6. Finanzordnung

Die Beschaffung und Verwaltung der zur Durchführung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel regelt die Finanzordnung.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

8. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

e) Veranstaltungskalender;

f) Haushaltsvoranschlag;

g) Anträge;

h) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Abweichend hiervon, können Satzungsänderungen, die durch das Finanzamt oder das Amtsgericht gefordert werden, durch den Vorstand beschlossen werden.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

der/dem Schatzmeister/in;

dem/der Schriftführer/in;

der/dem Pressewart/in;

dem/der Sportwart/in;

der/dem Jugendwart/in;

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

10. Jugendordnung

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig.

Näheres regelt die Jugendordnung.

11. Ordnung

Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

12. Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

13. Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der

Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten,

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

– Sperrung seiner Daten,

– Löschung seiner Daten,

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der

Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu

 

Wydad Budo-Fitness Frankfurt e. V.

bietet seit 2017 Taekwondo, Kickboxen, Judo,

Inklusion und Integration an.

Mitglied in den anerkannten Verbänden.

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